Mit dem TitelSchutz wird darauf hingewiesen, daß ein Rechtsgeschäft geplant ist, soweit nicht ältere Rechte vorhanden sind.

Um auf ältere Rechte hinzuweisen, genügt die Zustellung einer eMail oder eines Briefs.

Im Rahmen einer gemeinsamen Koordination soll mit den Veröffentlichungen für Planungssicherheit, Information und Transparenz gesorgt werden.

Bei § 5, Abs. 3 des Markengesetzes (MarkenG) handelt es sich um Werktitel. Sie sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Der Sinn liegt darin, Verwechslungen vorzubeugen.

Unter Hinweis auf § 12 BGB bzw. § 5 MarkenG nehme ich TitelSchutz in Anspruch für folgende Begriffe:

  • Compofactur*
  • Compofactory*
  • KompoFactur*
  • KompoFaktur*
  • MinZer*
  • SchwabenFreude*
  • Doof!*

Matthias Spindler
Weidestraße 99
D-22083 Hamburg

Hamburg, den 01.07.1999

* in allen Schreibweisen, Schriftarten, Zusammensetzungen, Wort- und Zeichenverbindungen, Darstellungsformen, Abwandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, Zusätzen, allen Arten der graphischen Gestaltung für alle Medien, einschließlich Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Rundfunk- und Fernseh-Sendungen, Film- und Tonwerke, Tonträgerpromotion, Audiotexte, DVD (Digital Versatile Disc/Digital Video Disc) und MD (MiniDisc), CD-ROM, CDs, CD-R, CD-I, Domains und andere Datenträger sowie für sonstige audiovisuelle, digitale und elektronische Medien und Netzwerke, z.B. Internet, Intranet, Extranet, einschließlich Offline- und Online-Dienste, sämtliche sonstigen Daten- und Kommunikations-Dienste und -Netze u.ä. für alle Druckerzeugnisse insbesondere Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Veranstaltungen und Merchandising in jeglicher Form.