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| Kommt Gewerbesteuer für Künstler? |
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Die von der derzeitigen Bundesregierung geplante Gewerbesteuerpflicht für Künstler stoßt auf Widerstand. Der Deutsche Kulturrat hat jetzt Kulturstaatsministerin Christina Weiss aufgefordert, dagegen mit Hilfe der Kulturverträglichkeitsprüfung vorzugehen.
Dieses Mittel dient dazu, alle Gesetzesvorhaben vor der Einbringung in den Deutschen Bundestag auf ihre Kulturverträglichkeit hin zu überprüfen. Am 13. August dürfte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Gewerbesteuer in eine sog. ›Kommunalwirtschaftssteuer‹ umwandeln soll. Darunter würden dann auch alle Freiberufler fallen und somit auch Künstler.
Dazu der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann: »Künstler sind keine Unternehmen. Die von der Bundesregierung geplante ›Kommunalwirtschaftssteuer‹ setzt Künstlerinnen und Künstler steuerrechtlich einem gewerblichen Unternehmen gleich. Wir fordern die Kulturstaatsministerin auf, umgehend zu überprüfen, ob die geplante neue Steuer den Künstlerinnen und Künstlern schaden wird und wie ein eventueller Schaden noch verhindert werden kann.«
Sollte das Gesetz in Kraft treten, wären auch für die Mitglieder des B.F.P. e.V. steuerliche Nachteile zu erwarten. |
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| Wann ist ein Künstler Freiberufler? |
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Die Abgrenzung eines Künstlers zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit wird nach der Tätigkeit innerhalb eines gesamten Kalenderjahres bemessen. Demnach entscheidet nicht das einzelne Werk.
Weiterhin spricht für eine Freiberuflichkeit, wenn ein Künstler ein entsprechendes Hochschulstudium, Auszeichnungen, Berichte in der einschlägigen Fachpresse sowie die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) bzw. einem Berufsverband nachweisen kann.
Für Pianisten in Deutschland bedeutet dies: Mitglied im »B.F.P. Bundesverband Freischaffender Pianisten e.V. (Deutscher Pianistenverband)«. Die Mitgliedschaft allein reicht jedoch nicht aus.
Allein das Finanzamt entscheidet, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Es kann im Zweifelsfall vom Künstler ein Sachverständigengutachten verlangen. Als Sachverständige sind besonders Lehrstuhlinhaber einer Hochschule oder Fachhochschule anerkannt.
Senatsverwaltung Bremen, Erlaß Az. S 2246-5716-181 vom 10.01.2002 |
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| Letzte Aktualisierung: 07.07.09 |
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