Allgemeine Geschäftsbedingungen MietMaterial

Pflichtinformation nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats
Link zur Homepage der Stelle für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ – weiterführende Informationen stehen Ihnen unter diesem Link zur Verfügung.

Für erste Fragen zu einer möglichen Streitschlichtung stehen wir Ihnen per eMail zur Verfügung.

 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – Informationspflicht zum 01.02.2017 (§§ 36, 37 VSBG)
Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

1. Das vom Compofactur MusikVerlag (nachstehend »Verlag« genannt) zur Verfügung gestellte Aufführungsmaterial ist sofort nach Empfang auf Inhalt und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen müssen dem Verlag innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen nach Erhalt mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Frist können keine Beanstandungen mehr anerkannt werden.

2. a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferrechnungen mit Vorkasse ohne jeden Abzug und frei von Bankspesen zahlbar.

b) Die Materiallieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Eine Haftung bei verspäteter Lieferung wird vom Verlag nicht übernommen. Dies gilt nicht, wenn die Verspätung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

c) Das Aufführungsmaterial muß unverzüglich nach der letzten Aufführung bzw. nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer gemäß Lieferschein auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an den Verlag zurückgegeben werden.

d) Wird das Aufführungsmaterial nicht bis zu dem angegebenen Termin zurückgegeben, können für jeden angefangenen neuen Monat 10% des vereinbarten Mietentgeltes berechnet werden, mindestens jedoch Euro 50,00.

e) Verlorengegangene, stark beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene Aufführungsmateriale oder Teile davon sind dem Verlag zum Neubeschaffungspreis zu ersetzen.

f) Der Vertragspartner trägt alle Kosten für Beschaffung und Versand des Aufführungsmaterials.

3. a) Bei Ausfall der Aufführung/en ist der Verlag unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und das Aufführungsmaterial zurückzusenden. In diesem Fall wird die Hälfte des Mietentgeltes fällig. Unterbleibt die Benachrichtigung und die vollständige Rücksendung des gelieferten Aufführungsmaterials, ist das gesamte Mietentgelt zu entrichten.

b) Im Falle der Verschiebung der Aufführung/en ist der Verlag ebenfalls unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Sollte/n die Aufführung/en nicht binnen zwei (2) Monaten nachgeholt werden, berechnet der Verlag die Hälfte des in Rechnung gestellten Mietentgeltes als Ausfallgebühr.

4. Für den Fall, daß nach Erstellung der Rechnung an den Vertragspartner diese nachträglich auf einen Dritten umgeschrieben werden muß, hat der Verlag Anspruch auf Aufwandsersatz in Höhe von Euro 30,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jede umzuschreibende Rechnung zu Lasten des Vertragspartners.

5. a) Der Vertragspartner darf das Aufführungsmaterial nur für die vereinbarte/n Aufführung/en nutzen. Er darf es weder ganz, noch teilweise zu Auszügen oder Bearbeitungen verwenden, noch ganz oder teilweise abschreiben, digitalisieren oder vervielfältigen, gleich in welchem Verfahren.

b) Die Benutzung des Materials zu allen Arten von Audio-/audiovisuellen Produktionen, digitaler Speicherung (online/offline), Übermittlung, Wahrnehmbarmachung usw. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages ist ausdrücklich untersagt.

c) Sollte der Verlag einer anderen als der vertragsgegenständlichen Verwertung zustimmen, so ist ein weiteres Entgelt für diese Verwertung zu vereinbaren.

d) Der Vertragspartner darf das Material nicht einem Dritten, zu welchem Zweck auch immer, ganz oder teilweise überlassen, verleihen oder vermieten. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner dem Verlag in Höhe des entstandenen Schadens.

e) Aufführungen mit dramatisch-musikalischem Charakter, wie z.B. Vertanzungen, mimisch-gestische Darstellungen – mit oder ohne Kostüme, mit oder ohne Szenarium – sowie Werkverbindungen jeglicher Art sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierüber ist rechtzeitig vor der Aufführung ein Vertrag mit dem Verlag zu schließen.

f) Abdruckrechte jeglicher Art, z.B. für Programme, Faltblätter oder andere Publikationen im Zusammenhang mit der/den vertragsgegenständlichen Aufführung/en, müssen mindestens zwei Wochen vor der Aufführung vom Verlag erworben werden.

g) Zur Ansicht gelieferte Materialteile dürfen ohne vorherige Zustimmung des Verlages nicht für Aufführungen und Aufzeichnungen oder sonstige Auswertungen jeglicher Art verwendet werden.

6. Das Recht der öffentlichen Aufführung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern muß bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, z.B. GEMA [Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, zuständige Bezirksdirektion], VG-Musikedition [Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten an Editionen (Ausgaben) von Musikwerken, Königstor 1A, D-34117 Kassel] erworben werden. Die Anmeldung der Aufführung/en muß unter Angabe aller am Werk Berechtigten erfolgen (Komponist, ggf. Bearbeiter, ggf. Textdichter, ggf. Übersetzer, ggf. Herausgeber, Verlag). Bei nicht ordnungsgemäßer Anmeldung der Aufführung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft haftet der Vertragspartner dem Verlag in Höhe der entgangenen Aufführungsvergütungen, soweit keine anderen Bestimmungen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entgegenstehen. Bei Aufführungen im Ausland sind die dortigen für die musikalischen Aufführungsrechte zuständigen Verwertungsgesellschaften zu unterrichten. Für den Fall, daß es in dem Aufführungsland keine solchen Verwertungsgesellschaften gibt, ist mit dem Verlag eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Aufführungsrechte und ihrer Vergütung zu treffen.

7. a) Der Verlag hat Anspruch auf je zwei (2) Freikarten der besten Kategorie für jede Aufführung. Sind Vertragspartner und Veranstalter nicht identisch, hat der Vertragspartner die Erfüllung dieses Anspruchs sicherzustellen.

b) Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, binnen einer (1) Woche nach der Aufführung zwei (2) Exemplare des für die Aufführung ausgegebenen Programms sowie nach Möglichkeit Presseberichte kostenlos an den Verlag zu senden.

c) Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, daß im Programm ein entsprechender Copyright-Vermerk mit dem korrekten Namen des Verlages erscheint: Compofactur MusikVerlag – Matthias Spindler.

8. Sind Vertragspartner und Veranstalter nicht identisch, steht der Vertragspartner für die Einhaltung sämtlicher genannten Ansprüche und Verpflichtungen ein. Erfüllt der Vertragspartner die vorstehenden Bedingungen nicht, behält sich der Verlag die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

9. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

Hamburg, Oktober 2017